Automatiktüren und -Toren sind nicht mehr vom Alltag wegzudenken. Wir klären auf, wie diese Anlagen geprüft und gewartet werden müssen.
Arbeitsstättenregel: ASR A 1.7 Türen und Tore
Die Arbeitsstättenregel ASR A 1.7 wurde im Dezember 2009 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht. Sie ist Bestandteil der Arbeitsstätten-Verordnung. Mit ihrer Umsetzung ersetzt die ASR A 1.7 alle bisherigen Arbeitsstätten-Richtlinien zum Thema Türen und Tore. Sie löst damit die bislang geltenden Regeln ab, insbesondere:
- ASR 10/1 Türen und Tore
- ASR 10/5 Glastüren, Türen mit Glaseinsatz
- ASR 10/6 Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen
- ASR 11/1-5 Kraftbetätigte Türen und Tore
Zudem werden hier die Anforderungen aus der BGR 232 „Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore“ aufgenommen, die bislang ausschlaggebend für die Sicherheitsüberprüfungen waren und oft als Grundlage für die sog. „UVV-Prüfungen“ herangezogen wurden. Damit fasst die Regel staatliches und berufsgenossenschaftliches Recht für den Betrieb von Türen und Toren zusammen.
Im Wesentlichen legt die ASR A 1.7 ihr Hauptaugenmerk auf folgende Inhalte:
- Dokumentation: Betriebs-, Instandhaltungs- und Prüfanleitungen des Herstellers müssen vor Ort verfügbar sein
- Sicherheitsabstände an Schiebetüren und –toren zur Absicherung von Quetsch- und Scherstellen
- „Not-Halt“ Einrichtungen für zusätzliche Sicherheit
- Instandhaltung einschließlich sicherheitstechnischer Prüfung: an allen kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren mindestens einmal jährlich erfolgen nur durch Sachkundige mit geeigneter Messtechnik
DIN 18650: Personenschutz und Sicherheitsbestimmungen für automatische Türsysteme
Ein tragischer Unfall am Kölner Flughafen im Jahr 2004 stellte die bislang geltenden Normen für automatische Türsysteme zu Recht in Frage. Daraufhin beschäftigte sich eine Arbeitsgruppe aus unterschiedlichen Fachkreisen mit der Sicherheitsproblematik bei automatischen Dreh-, Schiebe- und Karusselltüren. Hieraus entstand die DIN 18650, die seit dem 01.07.2006 in Deutschland gilt und die sicherheitstechnischen Anforderungen an automatischen Türsystemen nach der Maschinenrichtlinie (98/37/EG) konkretisiert. Die Norm hat seit ihrer Aufnahme in die Bauregelliste Gesetzescharakter. Die DIN 18650 verschärft die Anforderungen an automatisch-betriebene Tür- und Toranlagen, insbesondere wenn diese einen hohen Risikofaktor für (besonders schutzbedürftige) Personen in öffentlichen Bereichen darstellen. Zusammenfassend legt die DIN 18650 zu dieser Problematik folgendes fest:
- Für den Betrieb, aber auch für die regelmäßige Wartung und Sicherheitsüberprüfung der Anlagen ist der Betreiber verantwortlich
- Wartungen und Sicherheitsüberprüfungen dürfen nur noch von ausgebildeten sachkundigen Personen ausgeführt werden - Hinweispflicht: Nachrüstungsbedarf muss bei der Prüfung dokumentiert werden. Der Betreiber muss darauf hingewiesen werden
- Für die Nachrüstung ist der Betreiber verantwortlich
Schadensfall - Bestandsschutz
Der Begriff des Bestandschutzes ist weder in der ASR A 1.7 noch in der DIN 18650 eindeutig formuliert. Der Betreiber muss zwischen Vor- und Nachteilen einer Umrüstung abwägen und ist nach wie vor für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Es ist davon auszugehen, dass im Schadensfall Gerichte darüber entscheiden müssen, ob die Sicherheitsbestimmungen ausreichend berücksichtigt worden sind. Folgende Fragen müssen geklärt werden:
- Sind die gültigen Richtlinien / Normen zum Zeitpunkt des „In-Verkehr-Bringens“ berücksichtigt und erfüllt worden?
- Wurden die Anlagen regelmäßig einer Wartung und einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen? - Sind die Wartung und Sicherheitsüberprüfungen von einer sachkundigen Person gemäß Herstellervorgabe durchgeführt worden?
- Sind die Mängelbeseitigungen umgehend veranlasst worden?
- Hätte eine Nachrüstung zum richtigen Zeitpunkt den Schaden verringern oder gar verhindern können?
- Ist der Betreiber seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen?
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